Minderung des Reisepreises bei Flugplanänderung
Bei einer (Rück-)Flugverzögerung, die über vier Stunden hinausgeht, entsteht ein Minderungssatz von 5 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises. Wird zu einem anderen als zu dem vereinbarten Flughafen zurückgeflogen und erfolgt die Weiterbeförderung zum Ausgangsflughafen per Bahn, steht ein weiterer Minderungsbetrag von 1/24 des anteiligen Tagesreisepreises für jede Stunde zu, die nicht im vertraglich geschuldeten Transportmittel zugebracht wurde (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 14.1.1999, RRa 1999, 201).
Praxishinweis: Eine klare Entscheidung zu den häufigen Konsequenzen von Flugplanänderungen. Jedoch liegen auch Entscheidungen vor, wonach etwa nach einem Rückflug nach Düsseldorf anstatt nach Hannover eine anschließende Busbeförderung dorthin als bloße Unannehmlichkeit ohne Minderungsanspruch hinzunehmen ist.
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