Segeltörn nur mit Motorkraft
Es liegt eine erhebliche Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Reiseleistung vor, wenn der vom Reisenden gebuchte Segeltörn nicht unter Segeln, sondern fast ausschließlich unter Motorkraft erfolgte und dieses nicht witterungsbedingt geschah. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung von 70 Prozent und den Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§§ 651d Absatz 1, 651f Absatz 2 BGB). Für dieBuchung eines Segeltörns ist nämlich entscheidend, dass die Fahrt unter Segeln erfolgt und nicht mit Motorkraft (LG Hannover, Urteil vom 30.9.1998, NJW-RR 1999, 1004).
Praxishinweis: Jeder Anbieter von Segeltörns und Segel-Kreuzfahrten sollte sich schon in der Katalogausschreibung und in den Reise-AGB vorbehalten, auch längere Strecken mit Motorkraft zu bewältigen, wenn dies aus ablauforganisatorischen Gründen notwendig wird. Die Reisebeschreibung muss insoweit deutlich und für den Reiseinteressenten unmissverständlich herausstellen, dass der Gesamtzuschnitt der Reise nicht darauf angelegt ist, immer unter Segeln zu fahren, auch wenn die Wetterverhältnisse dies zuließen.
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
|
|