Irreführende Hotelsterne
Eine Hotelwerbung mit vier Sternen wird von vielen Verbrauchern so verstanden, dass sie auf einer „offiziellen Klassifizierung“ beruht, mit der das Hotel in eine bestimmte Komfort-Kategorie eingeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung nach § 3 UWG irreführend und unzulässig (SchlHOLG, Urteil vom 18.5.1999, OLG Report 1999, 267).
Praxishinweis: Nach §1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung muss der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung auch Kategorie oder Komfort der ausgeschriebenen Hotels angeben. Hierbei ist in erster Linie die touristische Einstufung durch die zuständige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes maßgeblich. Fehlt eine solche, kann der Veranstalter eine eigene Klassifizierung einführen. Er muss deren Wertigkeit aber erklären und definieren.
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