Kurze Verjährungsfrist bei Nichtdurchführung der Reise
Die kurze Verjährung von sechs Monaten (§ 651g Abs. 2 BGB) gilt auch für den Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bei Nichtdurchführung der Reise. Begründung: Die kurze Verjährungfrist dient dazu, Reiseverträge möglichst schnell abzuwickeln, da der Veranstalter schon nach kurzer Zeit Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Ansprüchen zu überprüfen und gegebenenfalls Rückgriff auf seine Vertragspartner zu nehmen. Dafür macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob die Reise angetreten wurde oder nicht (AG Bad Homburg, Urteil vom 13.1.1999, RRa 1999, 74).
Praxishinweis: Bei der Prüfung der Rechtslage ist sorgfältig darauf zu achten, ob der Reisende innerhalb der Fristen des § 651g BGB beim richtigen Reiseveranstalter alle in Frage kommenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, sowohl aus Vertrag wie auch aus Delikt, unter Mitteilung entsprechender Reisemängel angemeldet und gegebenenfalls rechtshängig gemacht hat.
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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