Bei Zusammensetzen einer Reise aus "Bausteinen" haftet Reisebüro
Setzt das Reisebüro sogenannte Bausteine, also Teilleistungen einer Reise (Beförderung und Unterkunft sowie Transfer vom und zum Flughafen) von verschiedenen Leistungsträgern zusammen und verkauft das Reisebüro diese Leistungen unter Bildung eines Gesamtpreises an den Reisenden, so haftet das Reisebüro als Reiseveranstalter. Es ist nämlich als Vertragspartner des Reisevertrages anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsträger sonst am Markt als namhafte Reiseveranstalter auftreten; in diesem Sachzusammenhang sind sie lediglich Leistungsträger (AG Bad Homburg, Urteil vom 18.11.1998, RRa 1999, 92).
Praxishinweis: In vorstehendem Fall hatte der Reisende nicht das Reisebüro, sondern einen namhaften Reiseveranstalter, der Teilleistungen zur Reise beigesteuert hatte, wegen angeblicher Mängel verklagt. Die Klage wurde bereits abgewiesen, weil die Passivlegitimation fehlte. Nunmehr noch gegen das Reisebüro als dem eigentlichen Reiseveranstalter im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB vorzugehen, wird vermutlich wegen der einmonatigen Einlassungsfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht mehr möglich sein. Also: Sorgfältig anhand des der Buchung zugrundeliegenden Werbematerials und der Reiseunterlagen überprüfen, wer als der Reiseveranstalter angegeben ist.
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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