Angabe der Fluggesellschaft auf Flyer keine Zusicherung
Der Flyer für eine Pauschalreise enthielt die Angabe, der Flug erfolge mit einer bestimmten Charterfluggesellschaft. Weitere Angaben, etwa der Hinweis auf deren besondere
Sicherheit, waren damit nicht verbunden. In diesem Fall handelt es sich nicht um die Zusicherung einer Eigenschaft. Der Einsatz einer anderen Fluggesellschaft begründet keinen Reisemangel (AG Hamburg, Urteil vom 8.10.1997, NJW-RR 1999, 353).
Praxishinweis: Im Anschluss an den Birgen-Air-Absturz war die Ansicht vertreten worden, dass jeder Wechsel der Fluggesellschaft ein Reisemangel sei. Dem ist das Gericht entgegengetreten. Es komme nicht ausschließlich auf die subjektiven Vorstellungen des Reisenden an. Es müssen mindestens gewisse objektive Kriterien vorhanden sein, die gegen die ersatzweise eingesetzte Fluggesellschaft konkrete Sicherheitsbedenken begründen. Dies gilt zumindest, wenn – wie hier – keine ausdrückliche Zusage über den Einsatz einer
bestimmten Fluggesellschaft gemacht, sondern lediglich im Sinne einer reklamehaften Anpreisung eine bestimmte Fluggesellschaft genannt wird.
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Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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