Finnland
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Reiseführer - Reiseplanung - Finnland - Reisepaß/Visum

Reisepass/Visum


Land Paß erforderlich Visum erforderlich Rückreiseticket erforderlich
Deutschland Nein Nein Nein
Österreich Nein Nein Nein
Schweiz Nein Nein Nein
Andere EU-Länder Nein Nein Nein


Einreisebeschränkungen:

Die Regierung von Finnland akzeptiert keine somalischen Reisepässe.



Anmerkung:

Finnland ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.



REISEPASS:

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder, die als Touristen auch mit dem Personalausweis einreisen können:
(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Übrige Länder: Island, Gibraltar, Liechtenstein, Norwegen und San Marino.



Einreise mit Kindern:


Deutsche:
Personalausweis oder Kinderreisepass oder deutscher Kinderausweis (ab 10 Jahren mit Lichtbild) oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass.
Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.
Österreicher: Personalausweis oder Eintragung eines Kindes in den Reisepas eines begleitenden Elternteils oder Reisepass.
Schweizer: Personalausweis oder Eintragung eines Kindes in den Reisepass eines begleitenden Elternteils oder Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.



VISUM:

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für touristische Aufenthalte:
(a) Unter REISEPASS genannten Länder: Siehe oben;
(b) Übrige Länder: Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten.
(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.



Visaarten:

Touristen-, Geschäfts- und Transitvisum.



Visagebühren:

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).



Gültigkeitsdauer:

Touristenvisum max. 3 Monate, Transitvisum max. 5 Tage. Verlängerungen bei der Botschaft oder den Konsulaten.



Antragstellung:

Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).



Bearbeitungszeit:

Von der Nationalität abhängig.



Schengen-Visum:

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den finnischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.



Unterlagen:

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).
Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden finnischen Arzt oder in einem finnischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die finnische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Finnland aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Unterlagen, die die Finnische Botschaft in Bern verlangt: (a) 2 Fotos. (b) Reisepass bzw. ein anderes Reisedokument, gültig wenigstens noch drei Monate nach dem geplanten Ausreisedatum. (c) Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, gültig wenigstens noch zwei Monate nach dem Ablauf der Gültigkeit des Visums. (d) Nachweis über eine Reiseversicherung für den Fall einer Krankheit oder eines Unfalls, für Minimum 40 000 CHF. (e) Nachweis über mögliche Reise- und Hotelreservierungen. (f) Einladung oder sonstiges Dokument über den Zweck der Reise.
Anmerkung: Seit 01.11.05 ist für die Visaausstellung die schwedische Botschaft in Bern zuständig. Diese kann einem Staatsbürger eines anderen Staates auch ein Schengenvisum für Finnland ausstellen.



Aufenthaltsgenehmigung:

Anträge an die zuständigen konsularischen Vertretungen. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten verlangt. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen sollten rechtzeitig beantragt werden.



Einreise mit Haustieren:


Für Vögel aus allen Ländern wird pro Tier eine Einfuhrerlaubnis benötigt, die beim finnischen Ministerium für Land- und Forstwirtschaft (Tel: +358 (09) 16 05 33 87/82) erhältlich ist.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Folgende Zusatzanforderungen gelten für Finnland:
Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen) bestätigt werden, dass das Tier ab dem 3. Lebensmonat max. 30 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel oder Epsiprantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis behandelt wurde.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Norwegen und Island gelten keine Beschränkungen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.



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