Deutschland
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Reiseführer - Reiseplanung - Deutschland - Reisepaß/Visum

Einreisebeschränkungen:

Nicht anerkannt werden somalische Reisepässe, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt wurden und irakische Reisepässe, die nach dem 9. April 2003 ausgestellt wurden.



Reisepass/Visum


Land Paß erforderlich Visum erforderlich Rückreiseticket erforderlich
Deutschland - - -
Österreich Nein Nein Nein
Schweiz Nein Nein Nein
Andere EU-Länder Nein Nein Nein


Anmerkung:

Die Bundesrepublik Deutschland ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.



REISEPASS:

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein.
Ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder, die mit einem gültigen Personalausweis einreisen können:
(a) EU-Länder und Schweiz: Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Übrige Länder: Andorra, El Salvador, Gibraltar, Island, Liechtenstein, Monaco und Norwegen.



Einreise mit Kindern:


Österreicher: Personalausweis oder Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 11 Jahren mit Lichtbild) oder Eintragung des Kindes bis zum 15. Lebensjahr in den elterlichen Reisepass oder eigener Reisepass.
Schweizer: Personalausweis oder Kinderausweis für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 11 Jahren mit Lichtbild) oder Eintragung des Kindes bis zum 15. Lebensjahr in den elterlichen Reisepass oder eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.



VISUM:

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:
(a) EU-Länder und Schweiz: Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Übrige Länder: Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Liechtenstein, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.



Transit:

Transitreisende, die innerhalb von 24 Std. weiterreisen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen, benötigen kein Transitvisum.
Anmerkung: Staatsbürger aus Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Gambia, Ghana, Indien (Transitvisum bei der Einreise), Irak, Iran, Jordanien, Kongo (Dem. Rep.), Libanon, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien und Türkei (Transitvisum bei der Einreise) benötigen immer ein Transitvisum, auch wenn sie mit dem gleichen Flugzeug weiterreisen.



Visaarten:

Einreise-, Transitvisum und Aufenthaltsgenehmigung. Auskünfte erteilt die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).



Visagebühren:

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).



Gültigkeitsdauer:

Einreisevisum: für ein- und mehrmalige Einreise, bis zu 3 Monaten ohne Erwerbstätigkeit. Flughafentransitvisum: von der Nationalität abhängig; bis zu maximal 5 Tage für ein- oder mehrmalige Einreise. Transitvisum (über Landweg): maximal 5 Aufenthaltstage bei ein- oder mehrmaliger Einreise.



Antragstellung:

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).



Schengen-Visum:

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.



Unterlagen:

Seit Inkrafttreten des Schengener Abkommens treten nur Individualfälle auf, es gibt deshalb keine einheitliche Regelung. Nähere Angaben von der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).
Schengen-Visum (Touristen- und Geschäftsvisum): (a) gültiger Reisepass. (b) 1 aktuelles Lichtbild. (c) Nachweis einer für die Dauer des Aufenthalts und für alle Schengenstaaten gültigen Krankenversicherung (Mindestdeckung 30.000 €). (d) Original der Verpflichtungserklärung des Einladenden aus Deutschland plus 1 Kopie (ist bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland zu beantragen) oder eigene Nachweise über die Finanzierung des beabsichtigten Aufenthalts. (e) Nachweise eventueller Voraufenthalte in Deutschland (nachzuweisen z.B. durch frühere Reisepässe, aus denen vorangegangene Aufenthalte in Deutschland ersichtlich sind). (f) Belege über soziale/berufliche Lage des Antragstellers. (g) Visumgebühr.



Bearbeitungszeit:

Von der Nationalität abhängig, mindestens 2-10 Arbeitstage, für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigt, u.U. mehrere Monate.



Aufenthaltsgenehmigung:

Visumpflichtige Staatsbürger müssen die Aufenthaltsgenehmigung vorab bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragen. Staatsangehörige folgender Länder müssen beim zuständigen Ausländeramt in Deutschland innerhalb von 3 Monaten nach Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wenn sie sich länger als 3 Monate im Land aufhalten möchten: alle EU-Länder, Australien, Honduras, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz und USA.



Arbeitserlaubnis:

Antrag muss im Land selber gestellt werden, Voraussetzung ist eine Aufenthaltsgenehmigung. Mit einer Bearbeitungsdauer von 6-10 Wochen muss gerechnet werden, da die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden muss. Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und den USA gelten Ausnahmeregelungen. Staatsangehörige aller Länder, die in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit aufnehmen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.



Ausreichende Geldmittel:

Visumpflichtige Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel verfügen sowie über ein Ticket für die Weiter- bzw. Rückreise.



Meldepflicht:

Visumpflichtige Ausländer müssen sich bei der Ausländerbehörde registrieren lassen.



Einreise mit Haustieren:


Vögel aus allen Ländern
benötigen eine Einfuhrgenehmigung. Davon ausgenommen sind Sittiche und bis zu 3 Papageien, die keine Einfuhrgenehmigung benötigen, wenn pro Tier ein Gesundheitszeugnis vorliegt, das bei der Einreise nicht älter als 10 Tage ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier in den letzten 30 Tagen vor der Einreise keine Krankheiten hatte.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Wiedereinreisebedingungen nach Deutschland:
Bei der Rückreise aus EU-Ländern und Norwegen fordert der deutsche Zoll Heimtierausweis, implantierten Mikrochip oder Tätowierung und Tollwut-Impfung. Bei der Rückreise aus tollwutgefährdeten Drittländern wie z.B. die Türkei, Bulgarien, Russland und Tunesien ist zusätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, dass das Tier vor der Ausreise auf Tollwut-Antikörper untersucht wurde.



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