Belgien Reise-Informationen
- Kontaktadressen
- Allgemeines
- Reisepaß/Visum
- Geld
- Duty Free
- Gesetzliche Feiertage
- Gesundheit
- Reiseverkehr - International
- Reiseverkehr - National
- Unterkunft
- Sozialprofil
- Wirtschaftsprofil
- Klima
- Reise- und Sicherheitsinformationen
Regionen
- Brüssel
- Antwerpen
- Brügge
- Gent
- Die Küste
- Wallonien und die Ardennen
Diese Seite zu Belgien enthält auch kurze
Reisetipps zu Exkursionen und Ausflüge. Mehr im Online-Reiseführer mit Sehenswürdigkeiten sowie
Reisekatalogpreisvergleich, Hotelführer ... bei
INFO-reisepreisvergleich.de.
|
Reiseführer - Reiseplanung - Belgien - Reisepaß/Visum
Reisepass/Visum
| Deutschland |
Nein |
Nein |
Nein |
| Österreich |
Nein |
Nein |
Nein |
| Schweiz |
Nein |
Nein |
Nein |
| Andere EU-Länder |
Nein |
Nein |
Nein |
Einreisebeschränkungen:
Die Regierung von Belgien verweigert Staatsangehörigen von Somalia die Einreise.
Anmerkung:
Belgien ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.
REISEPASS:
Allgemein erforderlich. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein ansonsten noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus. Der Reisepass von österreichischen und schweizer Staatsbürgern darf seit maximal 5 Jahren und von deutschen Staatsbürgern seit maximal 1 Jahr abgelaufen sein. Staatsbürger folgender Länder können mit Personalausweis/Identitätskarte einreisen: (a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz; (b) Übrige Länder: Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino.
Einreise mit Kindern:
Deutsche: Personalausweis oder Kinderreisepass oder deutscher Kinderausweis (mit Lichtbild ab dem vollendeten 10. Lebensjahr) oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass für Kinder unter 16 Jahren, wenn sie im Pass eines Elternteils mit Lichtbild eingetragen sind. Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und ist stets mit einem Lichtbild versehen. Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass für Kinder unter 12 Jahren, wenn sie im Pass eines Elternteils mit Lichtbild eingetragen sind. Aktueller Hinweis zum Kinderreisepass: In Österreich wurde am 16. Juni 2006 ein Kinderreisepass (ohne Chip aber mit digitalisiertem Foto) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eingeführt. Kinder können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aber weiterhin auch in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils eingetragen werden. Die Eintragung wird jedoch nicht von jedem Land akzeptiert und auf internationaler Ebene sinkt die Akzeptanz der Kindermiteintragung. Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass oder Kinderausweis für Kinder unter 15 Jahren (mit Lichtbild ab dem vollendeten 7. Lebensjahr) oder mit Eintragung im elterlichen Reisepass für Kinder unter 16 Jahren, wenn sie im Pass eines Elternteils mit Lichtbild eingetragen sind. Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
VISUM:
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen: (a) Unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben, (Ausnahmen: Ist der Identitätsnachweis von der Regierung in Nordzypern ausgestellt, wird doch ein Visum benötigt.); (b) Übrige Länder: Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela; (c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Monaco oder für ein Schengen-Land besitzen.
Visaarten:
Transitvisum; Besuchsvisum (das Touristen- und Geschäftsvisum einschließt).
Visagebühren:
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Gültigkeitsdauer:
Unterschiedlich. Eine Verlängerung sollte bei den konsularischen Vertretungen beantragt werden (s. Adressen).
Antragstellung:
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).
SCHENGEN-VISUM:
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den belgischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Unterlagen:
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen). Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden belgischen Arzt oder in einem belgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Belgien aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Bearbeitungszeit:
Zwischen 24 Std. und 2 Wochen, in Einzelfällen bis zu 3 Monaten, je nach Nationalität des Antragstellers.
Meldepflicht:
Visumpflichtige Ausländer und alle Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für einen Aufenthalt von nicht mehr als drei Monaten nach Belgien kommen und nicht in einem Beherbergungsunternehmen untergebracht sind, das der Gesetzgebung zur Kontrolle von Reisenden unterliegt, müssen sich innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Einreise nach Belgien bei der Gemeindeverwaltung ihres Unterbringungsorts melden.
Aufenthaltsgenehmigung:
Bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Anfragen an die konsularischen Vertretungen (s. Adressen).
Einreise mit Haustieren:
Für Vögel aus Großbritannien wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt, das bei der Einreise nicht älter als 8 Tage ist und aus dem hervorgeht, dass das Tier keine Krankheiten hat. Maximal dürfen 2 Papageien oder Sittiche pro Person oder Familie mitgenommen werden, wenn ein Gesundheitszeugnis vorgelegt wird, das nicht älter als 2 Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass das Tier keine Hühnerpest, Newcastle-Krankheit, Cholera, Papageienkrankheit und Pachecós-Krankheit hat. Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
|
|