|
Ärgerlich: Der Koffer als das wichtigste Reisegepäck ist bei der Ankunft verschwunden.
Häufig kommt bei Fluggesellschaften der fehlende Koffer mit dem nächsten Flugzeug. Manchmal dauert es etwas länger und
manchmal ist der Koffer überhaupt nicht mehr auffindbar.
Die Fluggesellschaften sind zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Geschädigte den fehlenden Koffer bei der Fluggesellschaft
meldet und Schadensersatz für das fehlende Gepäckstück fordert.
An großen Flughäfen haben die Airlines sogar eigene Schalter für derartige Problemfälle.
Rechtlich wird unterscheiden, ob das Gepäck eines Passagiers bei einem Inlandslinienflug oder bei einem Auslandslinienflug
abhanden kommt.
Bei einem Inlandslinienflug haftet der "Halter des Luftfahrzeugs" für das aufgegebene Reisegepäck nach dem deutschen Luftverkehrsgesetz.
Wenn der Fluggesellschaft keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist die Haftung derzeit auf einen Höchstbetrag von 1700 EUR begrenzt.
Der Geschädigte muss seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen.
Bei einem Auslandslinienflug galt bis Mitte 2004 noch das Haftungssystem "Warschauer Abkommen", einem internationalen Abkommen
von 1929, das die Haftung für Zerstörung, Verlust und Beschädigung für Handgepäck auf 547 EUR und für
das eingecheckte Gepäck auf 27,35 EUR pro Kilogramm begrenzt.
Die Bundesrepublik Deutschland ersetzt das Warschauer Abkommen durch das Montrealer Abkommen.
Damit wird dann auch die Haftungsgrenze von 547 EUR auf ca. 1200 EUR für aufgegebenes Reisegepäck und Handgepäck erhöht.
Auch bei Pauschalreisen in das Ausland werden die Haftungsregeln des Warschauer Abkommens angewandt.
Bei Pauschalreisen kann zusätzlich ggf. eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter beansprucht werden.
Stand: 1.1.2004. siehe zur Neuregelung:
Flug storniert, verspätet - Gepäckverlust
Verwandte Artikel:
Ohne Koffer in Sylt gelandet
Badeurlaub ohne Reisegepäck
Ohne Koffer in Peking gelandet
|